Seien Sie in Notfällen vorsichtig: Nicht jeder teure Schlosser

München (dpa / tmn). Wer einen Schlosserauftrag unterschreibt, kann im Nachhinein nicht ohne Weiteres behaupten, die berechneten Preise seien unmoralisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn es keinen wirklichen Unfall gab. Das Urteil wurde vom Amtsgericht München (Az. 171 C 7243/19) nach Angaben des Rechtsportals der Deutschen Anwaltskammer (DAV) erlassen.

Die Richter lehnten den Wucherprozess gegen Kozlov ab. Das Öffnen der Tür kostete etwas mehr als 620 Euro.

Der Kläger konnte die Wohnung nicht verlassen

Der Fall betraf einen Mann, der am Sonntag gegen 22:00 Uhr die Wohnung verlassen wollte. Er konnte jedoch die Tür zur Wohnung nicht öffnen und rief den 24-Stunden-Notdienst an, der das Angebot gegen Mitternacht über die Türpost abgab.

Das Formular wurde bereits mit einem „Einzelpreis“ von 189 €, Festpreisen für An- und Abreise von 20 € und einer Sonntags- und Feiertagssteuer von 189 € ausgefüllt. Die Tür öffnet sich nicht ohne Unterschrift.

Nachdem der Kläger unterschrieben hatte, öffnete sich die Tür schnell. Es stellte sich heraus, dass die Türverriegelung nicht geklebt, sondern gebrochen war. Der Kläger beauftragte daraufhin einen Schlosser, das Schloss zu ersetzen.

Das Formular wurde mit den Artikeln "Überstunden" (139 Euro) und "Sicherheitsschloss" (169 Euro) ausgefüllt. Der Antragsteller unterschrieb erneut und bezahlte die Rechnung in Höhe von 863,94 EUR.

Das Gericht sah keine Schwierigkeiten

Der Vermieter erstattete nur 217,18 Euro für das kaputte Schloss. Die Ansprecherin macht geltend, dass der unmoralische Vertrag aufgrund des erheblichen Unterschieds zwischen Leistung und Rückerstattung nichtig sei. Er war in Schwierigkeiten, weil er am nächsten Morgen zur Arbeit gehen musste.

Das Gericht sah das anders und entschied, dass es keine Situation gab, in der der Kläger einfach keine Rettungsdienste schicken konnte. Er war in seiner Wohnung und hatte über sein Arbeitstelefon und seine Internetverbindung eine normale und zuverlässige Verbindung zur Außenwelt. Vielleicht befand sich der Kläger in einer für ihn unangenehmen Situation. Die Art des Zwangs, den Angeklagten anstelle eines anderen Dienstleisters einzustellen, liegt auf der Hand.

Der Schlosser machte ein schriftliches und detailliertes Angebot, und der Kläger konnte es ablehnen. Er musste auch keine Reisekosten vor Ort bezahlen. Er konnte den Angeklagten verklagen. Es war auch klug für den Kläger, einen anderen Schlosser einzustellen.

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